FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV

FFP2-Maskenpflicht im ÖPNV

FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr

In allen Bussen und Bahnen sowie in Bahnhofsgebäuden – gilt weiterhin eine FFP2-Maskenpflicht (oder gleichwertiger Standard). Für Kinder und Jugendliche zwischen dem sechsten und dem 16. Geburtstag ist eine medizinische Gesichtsmaske ("OP-Maske") ausreichend. Kinder bis zum sechsten Lebensjahr sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

 

Das Fahrpersonal muss keine Maske tragen

Das Fahrpersonal muss innerhalb des Fahrerstandes keine Maske tragen, nur wenn es in Kontakt mit den Fahrgästen tritt und etwa beim Ein- oder Aussteigen hilft.

Das Fahrpersonal hat nach § 23 der Straßenverkehrsverordnung für eine unbeeinträchtigte Sicht und ein unverdecktes Gesicht zu sorgen. Diese Regelung dient der Verkehrssicherheit und der Vermeidung von Unfällen.

 

FFP2 Maskenpflicht im Kundencenter

Während des Aufenthalts im INVG-Kundenzentrum gilt ebenfalls die FFP2-Maskenpflicht.