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§ 1 Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Straßenbahn- und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen.
§ 2 Anspruch auf Beförderung
(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen
Personen, die unter Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
Personen mit ansteckenden Krankheiten,
Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind.
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
§ 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,
sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
die Türen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zuöffnen,
Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,
in den Fahrzeugen zu rauchen,
Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen,
Füße auf die Sitze zu legen,
Getränke und Speisen in den Fahrzeugen zu verzehren.
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten, nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
(7) Beschwerden sind - außer in Fällen des § 6 Absatz 7 und des § 7 Absatz 3 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.
(8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat - unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 15,- Euro zu zahlen.
§ 5 Zuweisung von Wagen und Plätzen
(1) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, deren Verkauf und Stempelung
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten;
(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigem Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in den Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast des Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.
(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung unverzüglich vorzuzeigen oder auszuhändigen.
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen genutzt werden.
(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.
§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 20,- Euro zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5,- Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die
nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr geprüft werden können,
eigenmächtig geändert werden,
von Nichtberechtigten benutzt werden,
zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind.
ohne das erforderliche Lichtbild genutzt werden.
Fahrgeld wird nicht erstattet.
(2) Ein Fahrausweis, die nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er
sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben sind, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60,- Euro erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für eine einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7,- Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmens nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
(4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitfahrausweisen bleiben weitergehende Ansprüche des Verkehrsunternehmens unberührt.
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten - je Tag zwei Fahrten - als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung des Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Vorraussetzungen, im übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich - spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises - bei der Verwaltung des Unternehmens zu stellen.
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt von 1,50 Euro sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und die Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat.
(6) Bei Ausschluß von der Beförderung besteht, ausgenommen nach § 3, Abs. 1 Satz 2 Nr.2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts
§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Sachen im Sinne des Tarifs sind Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle (Rollstühle), Klappfahrräder und E-Scooter. Sie werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere
Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Die Mitnahme von E-Scootern (einsitzige Mobilitätshilfen mit elektronischem Antriebsmotor, die keine Krankenfahrstühle sind) ist in den Bussen zulässig, sofern die im >Erlass der Länder über die Beförderungspflicht für E-Scooter mit aufsitzender Person in Linienbussen des ÖPNV< vom 15.03.2017 definierten Voraussetzungen erfüllt sind und kein Hinderungsgrund im Sinne des § 22 Nr. 1-3 PBefG vorliegt.
(3) Klappfahrräder, die vollständig zusammengeklappt sind, gelten als Handgepäck
(4) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe,
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
(5) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwägen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
(6) Der Fahrgast hat die Sachen im Sinne von Abs. 1 selbst unterzubringen und zu beaufsichtigen. Der Fahrgast ist verpflichtet, sich einen festen Halt zu verschaffen und mitgeführte Sachen so zu sichern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie andere Fahrgäste nicht gefährdet werden. Der Fahrgast haftet für eventuelle Schäden, die durch nicht ausreichende Sicherung der von ihm mitgeführten Sachen ihm selbst, an der mitgeführten Sache, dem befördernden Unternehmen oder Dritten entstehen.
(7) Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§ 13 Fundsachen
(1) Fundsachen sind gemäß §978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmens gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurück gegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.
§ 14 Haftung
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen, jedoch für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von Euro 1.000,00; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
§ 15 Verjährung
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.
(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.
§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.
Aufgrund der Genehmigung der Regierung von Oberbayern vom 11. Juli 1995, Aktenzeichen 3621-51/93, erlässt die Ingolstädter Verkehrsgesellschaft mbH, INVG, folgende besonderen Beförderungsbedingungen zum Aussteigen von Fahrgästen außerhalb eingerichteter Haltestellen im Linienverkehr:
Ab 20.00 Uhr können Fahrgäste auf allen Omnibuslinien der Ingolstädter Verkehrsgesellschaft mbH, INVG, außerhalb von Haltestellen aussteigen, wenn folgende gesetzliche Bedingungen und Verhaltensregeln erfüllt sind:
Beim Unterwegshalt ist die StVO genauestens zu beachten.
Nicht gestattet ist das Aussteigen lassen beim Halt an Lichtsignalanlagen auf dem linken Fahrstreifen, wenn ein rechter Fahrstreifen vorhanden ist, im Bereich von scharfen Kurven und Kuppen sowie an unübersichtlichen Straßenstellen, an Absperrungen, bei Wetterlagen mit Eis- bzw. Schneeglätte.
Weiter ist das Aussteigen lassen nicht gestattet, wo das Halten gemäß § 12 Abs. 1 StVO bereits unzulässig ist (Ausnahme § 12 Abs. 1 Ziffer 6 b StVO), bei schlechten Straßen- und Sichtverhältnissen (Nebel, starker Schneefall und ähnliches) wegen der Gefahr von Auffahrunfällen sowie wegen Gefährdung der Fahrgäste nach dem Aussteigen aus dem Bus.
Das Aussteigen ist ebenfalls nicht gestattet außerhalb geschlossener Ortschaften.
Der Fahrgast muss seinen Aussteigewunsch dem Fahrer rechtzeitig, jedoch spätestens eine Haltestelle vor dem Aussteigeziel, mitteilen.
Beim Unterwegshalt darf nur ausgestiegen werden.
Zwischen zwei Haltestellen wird grundsätzlich nur einmal angehalten.
Der Ausstieg darf aus Sicherheitsgründen nur an der vorderen Tür erfolgen. Neben den Fahrgästen werden hier erhöhte Anforderungen auch an die Busfahrer gestellt, die erst die Tür öffnen dürfen, wenn ein gefahrloses Aussteigen gewährleistet werden kann.
Die Entscheidung, ob ein Unterwegshalt möglich ist, trifft ausschließlich der Fahrer.
Der zum Anhalten gesetzte rechte Fahrtrichtungsanzeiger ist solange eingeschaltet zu lassen, bis der Aussteigevorgang beendet ist.
Diese Regelungen gelten für alle im Verbund betriebenen Linien im gesamten INVG-Verkehrsgebiet.
Als Fahrräder gelten einsitzige Zweiräder, Tandems sowie Fahrräder mit elektromotorischem Hilfsantrieb, wenn sie nicht unter die EU Richtlinie 2002/24/EC fallen und somit keine Zulassung benötigen. Alle sonstigen Fahrzeuge mit Motorausrüstung sowie Sonderkonstruktionen (z. B. Zweiräder mit langem Radstand und Lastenräder) sind von der Mitnahme ausgeschlossen. Zusammengeklappte Fahrräder gelten als Handgepäck.
Im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs gelten die Vorschriften der jeweiligen Eisenbahnunternehmen.
Im Bereich der Haltestellen haben sich Fahrgäste mit mitgeführtem Fahrrad so zu verhalten, dass die Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt und Personen nicht gefährdet oder belästigt werden. An den Haltestellen sind Fahrräder zu schieben. Fahrgäste, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen in der Lage sein, dieses im Bus sicher zu beherrschen. Die sichere Beherrschung ist regelmäßig gegeben, wenn das Fahrrad in das Verkehrsmittel ohne Hilfe Dritter ein- und ausgeladen werden kann.
Die Fahrgäste sind verpflichtet, ihr Fahrrad entsprechend den angebrachten Hinweisen unterzubringen. Das Fahrrad ist festzuhalten. Ferner haben sie dafür Sorge zu tragen, dass andere Fahrgäste nicht behindert, beschmutzt oder verletzt werden.
Jeder Fahrgast darf maximal ein Fahrrad mit sich führen. Kinder bis einschließlich sechs Jahre, die ein Fahrrad mitnehmen wollen, müssen von einer volljährigen Person begleitet werden. Bei mehreren Kindern ist für jedes Kind eine Begleitperson erforderlich.
Bei der Mitnahme eines Fahrrads muss der Fahrgast zusätzlich zu seiner Fahrkarte einen Kinderfahrschein der jeweiligen Preisstufe erwerben.
Ein Anspruch auf die Mitnahme von Fahrrädern besteht nicht. Rollstuhlfahrer sowie Fahrgäste mit Kinderwagen haben bei der Beförderung Vorrang vor Fahrgästen mit Fahrrädern.
Die Mitnahme von Fahrrädern ist montags bis freitags zur Hauptverkehrszeit von 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr nicht möglich. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist die Mitnahme ganztägig möglich.
Sind in den Fahrzeugen alle Abstellflächen für Fahrräder besetzt, so müssen Fahrgäste mit Fahrrädern zurückbleiben. Zusammen reisende Fahrgäste mit Fahrrädern haben keinen Anspruch auf gemeinsame Beförderung.
Im Zweifelsfall entscheidet das Fahrpersonal über die Beförderung. Die Weisungen des Fahrpersonals sind bindend.
Fahrgäste, die ein Fahrrad in den Bussen mit sich führen, haften für alle den Verkehrsunternehmen und/oder anderen Fahrgästen entstehenden Schäden. Treten die Verkehrsunternehmen in Vorlage, sind die entstandenen Aufwendungen zu erstatten.
Der Airport-Express (Linie X109) ist eine Linie der Stadtbus Ingolstadt GmbH und nicht in den Gemeinschaftstarif der VGI integriert. Für den Airport-Express sind die jeweilig gültigen Fahrscheine für die Strecke zwischen Ingolstadt (Langenbruck) und Flughafen München zu lösen. Das Beförderungsunternehmen (Stadtbus Ingolstadt GmbH) haftet nur im Rahmen der Vorschriften der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung.
Der Beförderungsvertrag kommt mit der Stadtbus Ingolstadt GmbH, bzw. dem Unternehmen dessen Fahrzeuge benutzt werden, zustande. Ein etwa nach geltendem Recht gegebener Anspruch auf Schadenersatz wegen Ausfalls von Beförderungsleistungen der zu Ihnen verpflichteten Unternehmen beschränkt sich auf die Erstattung angemessener Kosten einer Ersatzbeförderung. Diese Beschränkung gilt sinngemäß zugunsten derjenigen Personen oder Unternehmen, die Ersatzbeförderung durchführen. Insbesondere wird auf §§ 6, 9, 10, 14 und 16 der Verordnung über allgemeine Beförderungsbedingungen hingewiesen. Für verkehrslagebedingte Verspätungen infolge Verkehrsstau haftet das Verkehrsunternehmen nicht.
Eine Erstattung des Fahrpreises ist nur in den Beförderungsbedingungen genannten Fällen möglich. Anträge auf Erstattung sind spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte an den Beförderungsunternehmer zu richten. Bei Verlust der Fahrkarte erfolgt keine Erstattung. Zeitkarten und E-Tickets, die über den Webshop der INVG bzw. die INVG-Fahrinfo-App erworben werden, gelten nur in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
Wer in Bus oder Bahn ohne einem gültigen Ticket angetroffen wird, muss ein erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE) in Höhe von 60,00 € zahlen. Für unsere Verbundunternehmer wird dies zentral durch eine hierfür beauftragte Firma abgewickelt.
Das erhöhte Beförderungsentgelt können Sie bei unserem Partner
Adresse: Kupferstraße 7, 85049 Ingolstadt
Telefon: 0841 3707629
begleichen.
Wer seine persönliche Fahrkarte oder ein erforderliches Begleitdokument (Schülerausweis, Schwerbehindertenmarke, etc.) vergessen und deswegen ein EBE erhalten hat, kann dieses gegen nachträgliches Vorzeigen ggf. auf eine Bearbeitungsgebühr reduzieren.
Erklärung und Rechtsgrundlagen:
Das Erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) ist die Verpflichtung, an Verkehrsunternehmen einen Betrag (derzeit: 60 Euro - Stand 1.1.2018) zu zahlen, wenn kein gültiger Fahrausweis in Bus und Bahn vorgezeigt werden kann.
Das EBE darf von Personen verlangt werden,
Die Rechtsgrundlage ist für die Eisenbahnen in § 12 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und für Busse und die Bahnen, die keine Eisenbahn sind, in § 9 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (VO-ABB) geregelt.